Der Vorstand

Auszug aus der Satzung:

1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer / Pressewart, den Abteilungsleitern, dem Jugendvertreter. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Jugendvertreter soll im Wahljahr das 16. Lebensjahr haben.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser Geschäftsordnung werden die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Ablauf der Vorstandssitzungen geregelt Der Vorstand kann entsprechend § 30 BGB beschließen, einzelne seiner Aufgaben Mitgliedern zu übertragen und Mitglieder oder Dritte mit der Wahrnehmung bzw. Abwicklung bestimmter Handlungen zu beauftragen. Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Sie sind nicht öffentlich.
3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Die Wahl durch den Vorstand ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

VFL Altenstadt von 1968 e.V.
Postfach 1048
63668 Altenstadt

Vereinsregister Friedberg VR 1855

Attachments:
Download this file (Beitragsordnung_VfL-2023.pdf)Beitragsordnung[Beitragsordnung]670 kB
Download this file (VfL Datenschutzordnung.pdf)VfL Datenschutzverordnung[Datenschutzordnung]364 kB
Download this file (VfL Satzung.pdf)VfL Satzung [Satzung]123 kB